Mit der Annahme eines Angebotes bestätigen Sie unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vor Absenden Ihrer Online-Anfrage ist Ihre Bestätigung der Kenntnisnahem unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich.
1. Vertragsabschluss
Der rechtsverbindliche Vertragsabschluss erfolgt durch die Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages durch den Auftraggeber und durch den Mitarbeiter des Bestattungsinstitutes. Auftraggeber und damit Vertragspartner ist die den Vertrag unterzeichnende Person, es sei denn, der Vertragsabschluss erfolgt ausdrücklich und schriftlich im fremden Namen und für fremde Rechnung. In diesem Fall ist das Bestattungsinstitut berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die den Vertrag unterzeichnende Person der Vertragspartner. Leistungen, die das Bestattungsinstitut nicht selbst erbringt sondern durch Dritte erbringen lässt (z.B. Zeitungsannoncen, Blumenschmuck, Hoheitsleistungen u.a.), kann das Bestattungsinstitut nach seiner Wahl im eigenen Namen und für eigene Rechnung bestellen und erbringen oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungsinstitut hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, Aufträge in seinem Namen und für seine Rechnung zu erteilen.
Das Bestattungsinstitut ist berechtigt, Drucksachen jeglicher Art bei der Abwicklung des Trauerfalles maschinell mit Firmenaufdruck zu frankieren und Zeitungsanzeigen mit Firmendruck zu versehen.
2. Vertragliche Leistung
Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrages. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie in dem schriftlichen Vertrag aufgenommen sind. Soweit im Vertrag die Lieferung von Gegenständen enthalten ist, deren Bestellung nach Katalog oder vorhandenen Mustern erfolgt, ist das Bestattungsinstitut berechtigt, die Lieferung auch in abweichender Form zu erbringen, soweit diese Abweichungen im Verhältnis zum Gesamtvertrag unerheblich und geringfügig sind und das Gesamtbild der vom Auftraggeber bestellten Leistungen nicht beeinträchtigen. Insbesondere unwesentliche Abweichungen in der Sargausführung und Sargausstattung gelten als unerheblich im vorstehenden Sinne.
3. Erfüllung des Vertrages
Im Rahmen der Erfüllung des Vertrages werden alle vereinbarten Lieferungen und Leistungen erbracht. Zeigt sich dabei, dass einzelne Vertragsleistungen unmöglich und nicht erbringbar sind, ohne dass dies vom Bestattungsinstitut zu vertreten ist, so berührt dies nicht das restliche Vertragsverhältnis, soweit der wesentliche Vertragszweck auch ohne diese Leistungsteile erreichbar ist. Weiterhin erbringt das Bestattungsinstitut alle zusätzlich erforderlich werdenden Leistungen auch soweit diese vom schriftlichen Vertrag abweichen oder diese in diesem nicht enthalten sind, sofern diese Abweichungen oder Zusatzleistungen für die Vertragserfüllung notwendig sind. Solche Leistungen können z.B. anfallen durch behördliche Bestimmungen, Auflagen oder Anordnungen.
Der Auftraggeber erkennt bereits jetzt an, dass das Bestattungsinstitut berechtigt ist, derart erforderlich werdende vom schriftlichen Vertrag abweichende oder zusätzliche Leistungen für ihn zu erbringen und den Mehraufwand als Zusatzleistungen zu berechnen. Terminvereinbarungen im Vertrag zur Durchführung der Leistungen des Bestattungsinstitutes verstehen sich als voraussichtliche Termine und sind für das Bestattungsinstitut nicht verbindlich. Die Durchführung der Leistungen des Bestattungsinstitutes ist teilweise (z.B. bei Auslandsaufträgen, Flugtransporten u.a.) zeitlich in so maßgeblicher Weise durch Dritte bestimmt, dass verbindliche Termine nicht zugesagt werden können.
Irgendwelche Rechte des Auftraggebers bei Überschreitung der voraussichtlichen Termine sind daher ausgeschlossen.
4. Preise
Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und zahlbar ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung. Vom Auftraggeber erwartete oder in Aussicht gestellte Zahlungen Dritter berühren nicht seine eigene Zahlungspflicht.
Die Zahlung hat spesen- und lastenfrei an die vom dem Bestattungsinstitut im Vertrag oder in der Rechnung benannte Zahlstelle zu erfolgen.
5. Abrechnung und Zahlungen
Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Bestattungsinstitutes, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug ist das Bestattungsinstitut berechtigt, für weitere Mahnungen pauschale Mahnkosten zu berechnen, und zwar für jedes Mahnschreiben Euro 5. Außerdem ist das Bestattungsinstitut berechtigt, von dem Tage des Verzuges an Verzugszinsen zu berechnen in Höhe des vom Bestattungsinstitut in Anspruch genommenen Banküberziehungskredites, mindestens jedoch in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz.
Bei Überführungen und Auslandsaufträgen ist das Bestattungsinstitut berechtigt, Anzahlungen in von ihm festgelegter Höhe oder auch Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages (Vorkasse) zu verlangen. Für diese Zahlungen gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass An- oder Vorkassezahlungen binnen zwei Tagen seit Anforderung fällig sind.
Soweit für Leistungen des Bestattungsinstitutes Zahlungen durch Dritte an dieses erfolgen (z.B. Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen) ist dieses befugt, diese Zahlungen mit den ihm zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang.
Zahlungen des Bestattungsinstitutes an Behörden, Friedhofsämter usw. erfolgen ausdrücklich unter Vorbehalt. Bei Zahlungsverzug der Auftraggeber ist das Bestattungsinstitut berechtigt, die geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Gegenüber den Behörden bzw. Ämtern ist der Auftraggeber als Gebührenschuldner unmittelbar zahlungspflichtig.
6. Gewährleistung, Kündigung, Haftung und Aufrechnung
Offensichtliche Mängel und Schaden irgendwelcher Art (Reklamationen) müssen dem Bestattungsinstitut in Anbetracht der Besonderheiten des Bestattungswesens bis zur Durchführung der Kremation bzw. Vornahme der Bestattung angezeigt werden. Das Bestattungsinstitut ist berechtigt, soweit die Umstände des Einzelfalles dies noch zulassen, berechtigten Reklamationen zunächst durch Beseitigung (Nachlieferung oder Nachbesserung) abzuhelfen. Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Beendigung der Bestattung, ist das Bestattungsinstitut berechtigt, mindestens 15% der vereinbarten Kosten der Bestatterleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen, dass der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist als die zuvor genannten 15% der vereinbarten Kosten.
Kann das Bestattungsinstitut den Nachweis führen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist, so ist es berechtigt, diesen zu verlangen.
Die Haftung des Bestattungsinstitutes ist begrenzt auf Schäden oder Mängel, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen seinerseits beruhen. Soweit bei der Durchführung des Vertrages Schäden oder Mängel durch Dritte verursacht oder sonst (z.B. höhere Gewalt) herbeigeführt werden, ist die Haftung des Bestattungsinstitutes ausgeschlossen. Sind die Dritten Personen Erfüllungsgehilfen des Bestattungsinstitutes im Sinne des § 278 BGB, so ist die Haftung des Bestattungsinstitutes auf Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung beschränkt.
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Bestattungsinstitutes nur aufrechnen, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Vertragsleistungen ist der Sitz des Bestattungsinstitutes.
8. Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Bestattungsinstitut schriftlich bestätigt worden sind. Anweisungen Dritter (z.B. von Familienangehörigen des Auftraggebers) sind für das Bestattungsinstitut nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Eine Aufforderung zu dieser Bestätigung durch das Bestattungsinstitut ist nicht erforderlich.
9. Schlussbestimmung
Sollte ein Teil dieses Vertrages nicht wirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen und wird durch eine entsprechende wirksame Vereinbarung, die der nicht wirksamen am nächsten kommt, ersetzt.