Bestattungen in der Pandemie

Einen geliebten Menschen zu beerdigen, ist schon schwer genug. Die Einschränkungen wegen des Coronavirus machen das Abschiednehmen nicht leichter – und werfen neue Fragen auf.

In der Corona Verordnung des Landes Berlin heißt es dazu im § 11 Veranstaltungen:

(6) Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen nach Absatz 2 (Anmerkung: Innenräume auch mehr als 1000 Personen, Außenbereich auch mehr als 2000 Personen).

Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen einschließlich Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen zulässig.

(5)… bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden…. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen im Freien müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.

Die für die Durchführung der jeweiligen Feier erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.

Letzendlich hat jede Friedhofsverwaltung die Möglichkeit alle Regeln enger zu fassen. Oftmals kommt es auf die Größenverhältnisse der Kapellen an.



Quelle: Auszüge aus der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 6. Juli 2021